Testamentsvollstreckung – wenn das Nachlassgericht Ihren Testamentsvollstrecker bestimmen soll
Ihr Wille steht fest. Jetzt geht es um die richtige Hand, die ihn ausführt. Sie haben Ihr Testament errichtet und darin Testamentsvollstreckung angeordnet – eine kluge Entscheidung. Damit stellen Sie sicher, dass Ihr letzter Wille nicht dem Zufall, dem Streit unter Erben oder der Überforderung Einzelner überlassen bleibt, sondern von einer Person umgesetzt wird, die allein Ihrem Willen verpflichtet ist.
Vielleicht haben Sie sich zugleich bewusst dagegen entschieden, eine bestimmte Person namentlich einzusetzen. Dafür gibt es gute Gründe: Ein benannter Vertrauter kann vorversterben, erkranken oder das Amt ablehnen. Familienangehörige geraten als Testamentsvollstrecker leicht in Interessenkonflikte. Und wer weiß heute schon, wer in zehn oder zwanzig Jahren die richtige Wahl sein wird?
Das Gesetz bietet Ihnen hierfür einen bewährten Weg: Nach § 2200 BGB können Sie in Ihrem Testament das Nachlassgericht ersuchen, den Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Das Gericht wählt dann im Ernstfall eine geeignete, unabhängige Person aus – häufig einen im Erbrecht erfahrenen Rechtsanwalt.
Was das für Sie bedeutet
Die gerichtliche Bestimmung verbindet zwei Dinge, die sonst schwer zusammengehen: Verbindlichkeit und Flexibilität. Ihre Anordnung der Testamentsvollstreckung steht fest – wer sie ausführt, entscheidet sich erst, wenn es darauf ankommt. Das Nachlassgericht prüft die Eignung, achtet auf Neutralität und bestellt eine Person, die keiner Erbenpartei nähersteht als der anderen.
Sie können dem Gericht dabei den Weg weisen: Ihr Testament kann Kriterien vorgeben – etwa die Qualifikation als Rechtsanwalt, Erfahrung in der Nachlassabwicklung oder besondere Kenntnisse, wenn Ihr Vermögen Unternehmensbeteiligungen, Immobilien oder Auslandsbezug aufweist. Sie können auch eine konkrete Person oder Kanzlei vorschlagen, an deren Vorschlag das Gericht sich in der Praxis regelmäßig orientiert.
Was ein Testamentsvollstrecker für Ihre Erben leistet
Der Testamentsvollstrecker nimmt den Nachlass in Besitz, erstellt das Nachlassverzeichnis, begleicht Verbindlichkeiten, erfüllt Vermächtnisse und Auflagen und führt die Auseinandersetzung unter den Erben herbei – nach Ihren Vorgaben, nicht nach dem lautesten Wunsch am Tisch. Er handelt gegenüber Banken, Behörden, dem Finanzamt und dem Grundbuchamt, kümmert sich um die Erbschaftsteuererklärung und legt gegenüber den Erben Rechenschaft ab.
Für Ihre Erben bedeutet das: Entlastung in einer ohnehin schweren Zeit, ein neutraler Ansprechpartner statt familiärer Reibung und die Gewissheit, dass alles ordnungsgemäß und nachvollziehbar abläuft.
Warum ein Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker
Die Abwicklung eines Nachlasses ist Rechtsanwendung im Ernstfall: Pflichtteilsansprüche, Vermächtniserfüllung, steuerliche Pflichten, gegebenenfalls die Fortführung oder geordnete Übertragung eines Unternehmens. Als Rechtsanwalt mit langjährigem Schwerpunkt im Erbrecht und in der Testamentsvollstreckung übernehme ich dieses Amt regelmäßig – auch auf gerichtliche Bestimmung nach § 2200 BGB.
Sie erhalten damit eine Amtsführung, die berufsrechtlicher Aufsicht unterliegt, durch eine Vermögensschadenhaftpflicht abgesichert ist und den Maßstab anwaltlicher Sorgfalt anlegt. Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist gesetzlich vorgezeichnet (§ 2221 BGB: eine angemessene Vergütung) und lässt sich in Ihrem Testament transparent regeln – gern erläutere ich Ihnen die üblichen Maßstäbe im Gespräch.
Besondere Expertise: Kryptowerte, FinTech und Vermögen im Ausland
Nachlässe sehen heute anders aus als vor zwanzig Jahren. Immer häufiger gehören Kryptowerte, Wallets, Token und Beteiligungen an FinTech-Unternehmen zum Vermögen – Positionen, deren Sicherung und Verwertung besondere technische und rechtliche Kenntnisse verlangt, die in der klassischen Testamentsvollstreckung bislang selten anzutreffen sind. Als im internationalen Wirtschaftsrecht spezialisierter Anwalt bin ich mit diesen Fragen aus der laufenden Praxis vertraut – von der Zugriffssicherung auf digitale Vermögenswerte über deren Bewertung bis zur geordneten Verwertung oder Übertragung auf die Erben.
Hinzu kommt: Viele Erblasser vererben Immobilien im Ausland – innerhalb der EU ebenso wie in der Schweiz oder den USA. Deren Abwicklung verlangt Erfahrung mit grenzüberschreitenden Rechtsfragen (etwa der EU-Erbrechtsverordnung), Verhandlungssicherheit in mehreren Sprachen und den routinierten Umgang mit ausländischen Behörden und Gerichten – beispielsweise mit der französischen Justiz.
Diese Erfahrung dient dazu bei, dass auch der Teil Ihres Vermögens, der jenseits der Grenze liegt, genauso übergeht, wie Sie es verfügt haben.
Ihr Wille gibt die Richtung vor. Dafür sorgt, wer ihn vollstreckt. Wie Sie jetzt vorgehen können
Wenn Ihr Testament bereits errichtet ist, prüfen wir gemeinsam, ob die Anordnung der Testamentsvollstreckung und das Ersuchen an das Nachlassgericht so formuliert sind, dass sie im Ernstfall reibungslos greifen – und ob Ergänzungen sinnvoll sind, etwa Eignungskriterien, ein Personenvorschlag oder eine Vergütungsregelung. Oft genügt ein kurzer handschriftlicher Nachtrag oder eine notarielle Ergänzung. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch. Sie erhalten eine klare Einschätzung, ob Ihre bisherige Regelung trägt – und was gegebenenfalls noch fehlt, damit Ihr Wille eines Tages genauso ausgeführt wird, wie Sie ihn niedergelegt haben.


